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Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Bereich

Garantiert 20.2.2010, Klaus Rischar, Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Klaus Rischar: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Bereich (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.4.2)

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers allgemein

Klaus Rischar: Das Weisungsrecht des Arbeitgebers allgemein (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.4.2.1)

Kein Text zum Weisungsrecht im Allgemeinen Teil

Nur im Sparten-TV Verwaltung (BT-V), dort § 41 Allgemeine Pflichten

Text § 41 TVöD BT-V:
„Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.“

dagegen

Text § 8 I BAT:
„Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Er muss sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.“

Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers

Klaus Rischar: Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.4.2.2)

Durch den Arbeitsvertrag werden nur die grundlegenden Rechte und Pflichten des Beschäftigten geregelt. Einzelheiten der Arbeitsleistung kann der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts durch konkrete Arbeitsanweisungen, Verhaltensvorgaben etc. regeln.
(BAG 27.03.1980: BB 1980 .S 1267; BAG 25.10.1989 BB 1993 S. 2019)


































































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