Klaus Rischar: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Bereich (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und
Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.4.2)
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers allgemein
Klaus Rischar: Das Weisungsrecht des Arbeitgebers allgemein (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und
Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.4.2.1)
Kein Text zum Weisungsrecht im Allgemeinen Teil
Nur im Sparten-TV Verwaltung (BT-V), dort § 41 Allgemeine Pflichten
Text § 41 TVöD BT-V:
„Die im Rahmen des Arbeitsvertrages
geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.
Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen
auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr
gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes bekennen.“
dagegen
Text § 8 I BAT:
„Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es
von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Er muss sich durch
sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes bekennen.“
Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers
Klaus Rischar: Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und
Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.4.2.2)
Durch den Arbeitsvertrag werden nur die grundlegenden Rechte und Pflichten
des Beschäftigten geregelt. Einzelheiten der Arbeitsleistung kann der Arbeitgeber im
Rahmen des Direktionsrechts durch konkrete Arbeitsanweisungen,
Verhaltensvorgaben etc. regeln.
(BAG 27.03.1980: BB 1980 .S 1267; BAG
25.10.1989 BB 1993 S. 2019)