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Kündigung im öffentlichen Dienst: Die personenbedingte Kündigung

Garantiert 10.9.2003, Klaus Rischar, Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Klaus Rischar: Kündigung im öffentlichen Dienst: Die personenbedingte Kündigung (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.8.1.5)

Eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein in der Person des Mitarbeiters liegender Kündigungsgrund vorliegt.

Personenbedingte Kündigungsgründe können sein:

Mängel in der körperlichen und / oder geistigen Eignung

Krankheiten

altersbedingte Leistungsminderung

fehlende formale Qualifikation (Führerschein, ärztliche Approbation)

fehlende Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis

längere Inhaftierung.

Da es sich in der Regel um unbehebbare Mängel handelt, ist eine Abmahnung vor der personenbedingten Kündigung nicht erforderlich.

Der häufigste Fall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen Krankheit. An die Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung stellt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts strenge Anforderungen.

Auch eine Krankheit, die nicht die absolute Arbeitsunfähigkeit herbeiführt, sondern den Arbeitnehmer nur für die nach dem Arbeitsvertrag zu leistende Arbeit unfähig macht, kann eine Kündigung rechtfertigen (krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit). Hierbei ist aber zu beachten, dass der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer leichtere oder seinem Körperzustand sonst angemessenere Arbeiten zuzuweisen. Die Kündigung ist erst dann zulässig, wenn der Mitarbeiter auch diese Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann.

Außer im Fall der krankheitsbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit hat das Bundesarbeitsgericht die krankheitsbedingte Kündigung nur in zwei Fällen für zulässig erklärt:


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