Klaus Rischar: Kündigung im öffentlichen Dienst: Die personenbedingte Kündigung (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und
Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.8.1.5)
Eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung ist gerechtfertigt,
wenn ein in der Person des Mitarbeiters liegender Kündigungsgrund
vorliegt.
Personenbedingte Kündigungsgründe können sein:
- –
Mängel in der körperlichen und / oder geistigen
Eignung
- –
Krankheiten
- –
altersbedingte Leistungsminderung
- –
fehlende formale Qualifikation (Führerschein, ärztliche
Approbation)
- –
fehlende Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis
- –
längere Inhaftierung.
Da es sich in der Regel um unbehebbare Mängel handelt, ist eine
Abmahnung vor der personenbedingten Kündigung nicht erforderlich.
Der häufigste Fall der personenbedingten Kündigung ist die
Kündigung wegen Krankheit. An die Rechtfertigung einer krankheitsbedingten
Kündigung stellt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts strenge
Anforderungen.
Auch eine Krankheit, die nicht die absolute Arbeitsunfähigkeit
herbeiführt, sondern den Arbeitnehmer nur für die nach dem Arbeitsvertrag zu
leistende Arbeit unfähig macht, kann eine Kündigung rechtfertigen
(krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit). Hierbei ist aber zu
beachten, dass der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet ist, dem
Arbeitnehmer leichtere oder seinem Körperzustand sonst angemessenere
Arbeiten zuzuweisen. Die Kündigung ist erst dann zulässig, wenn der
Mitarbeiter auch diese Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann.
Außer im Fall der krankheitsbedingten Minderung der
Leistungsfähigkeit hat das Bundesarbeitsgericht die krankheitsbedingte
Kündigung nur in zwei Fällen für zulässig erklärt: