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Mitbestimmungsrechte: Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten

Garantiert 18.5.2007, Klaus Rischar, Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Klaus Rischar: Mitbestimmungsrechte: Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.7.2)

Mitwirkung an Gleichstellungsplänen

Klaus Rischar: Mitwirkung an Gleichstellungsplänen (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.7.2.1)

Sämtliche Gesetze sehen die Beteiligung bzw. Mitwirkung der Frauenbeauftragten an der Erstellung der Gleichstellungspläne vor (z.B. § 11 IV BGleiG). Die Mitwirkungsaufgabe betrifft die Festlegung des Geltungsbereichs bzw. Umfangs eines Gleichstellungsplans, d.h. welche Personalstelle in die Beschäftigungsanalyse einbezogen werden sollen.

Die Gleichstellungsbeauftragte wird zu prüfen haben, welche Daten im Einzelnen in den Gleichstellungsplan aufgenommen werden bzw. ob dazu bestehende gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. Sind Daten unvollständig oder Unterlagen über die Beschäftigungsstruktur unklar, hat sie sich bei der Dienststellenleitung oder der Personalabteilung von sich aus kundig zu machen. Die Dienststellenleitung ist zur Unterrichtung und Auskunft verpflichtet (z.B. § 20 I S. 1, 2 BGleiG).

Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf der einen Seite an die Zielrichtung des Abbaus bestehender Unterrepräsentanz gebunden, auf der anderen Seite liegt es an ihr, dass im Gleichstellungsplan mehr als nur die Mindestanforderungen festgelegt werden und welche Ziele im Einzelnen als verbindlich gelten sollen. Während nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FG BaWü lediglich ein Vorschlagsrecht der Gleichstellungsbeauftragten anzunehmen ist, dem die Dienststellenleitung nicht folgen muss (vgl. GesE 14.7.1995, LT-Drs. 11/6212, S. 23), sieht § 5 BraLGG für den Fall der Nichtzustimmung der Gleichstellungsbeauftragten ein dem Beanstandungsverfahren entsprechendes Vorgehen unter Einbeziehung der nächsthöheren Behörde vor.

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