Klaus Rischar: Mitbestimmungsrechte: Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und
Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.7.2)
Mitwirkung an Gleichstellungsplänen
Klaus Rischar: Mitwirkung an Gleichstellungsplänen (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und
Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.7.2.1)
Sämtliche
Gesetze sehen die Beteiligung bzw. Mitwirkung der Frauenbeauftragten an der
Erstellung der Gleichstellungspläne vor (z.B. § 11 IV BGleiG). Die
Mitwirkungsaufgabe betrifft die Festlegung des Geltungsbereichs bzw. Umfangs
eines Gleichstellungsplans, d.h. welche Personalstelle in die
Beschäftigungsanalyse einbezogen werden sollen.
Die Gleichstellungsbeauftragte wird zu prüfen haben, welche Daten
im Einzelnen in den Gleichstellungsplan aufgenommen werden bzw. ob dazu
bestehende gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. Sind Daten
unvollständig oder Unterlagen über die Beschäftigungsstruktur unklar, hat
sie sich bei der Dienststellenleitung oder der Personalabteilung von sich
aus kundig zu machen. Die Dienststellenleitung ist zur Unterrichtung und
Auskunft verpflichtet (z.B. § 20 I S. 1, 2 BGleiG).
Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf der einen Seite an die
Zielrichtung des Abbaus bestehender Unterrepräsentanz gebunden, auf der
anderen Seite liegt es an ihr, dass im Gleichstellungsplan mehr als nur die
Mindestanforderungen festgelegt werden und welche Ziele im Einzelnen als
verbindlich gelten sollen. Während nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FG BaWü lediglich
ein Vorschlagsrecht der Gleichstellungsbeauftragten anzunehmen ist, dem die
Dienststellenleitung nicht folgen muss (vgl. GesE 14.7.1995, LT-Drs.
11/6212, S. 23), sieht § 5 BraLGG für den Fall der Nichtzustimmung der
Gleichstellungsbeauftragten ein dem Beanstandungsverfahren entsprechendes
Vorgehen unter Einbeziehung der nächsthöheren Behörde vor.