Klaus Rischar: Mutterschutz: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und
Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.5.1.3.2.6)
Der Arzt kann ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 I MuSchG unabhängig
von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin
aussprechen. Der Anspruch auf Mutterschaftslohn gem. § 11 MuSchG
besteht aber nur, wenn allein das Beschäftigungsverbot dazu führt,
dass die Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt. Es gibt nicht
selten fehlerhaft ausgestellte ärztliche Atteste, z.B. heißt es in
einem Attest: „unter erheblichen psychischen Beschwerden am
Arbeitsplatz leidet die Mutter und die Schwangerschaft ist
gefährdet“ (BAG 13.02.2002 – 5 AZR 588/00). In einem anderen Attest
wird geschrieben, dass „Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei
fortwährender Beschäftigung gefährdet sind“ (BAG 21.03.2000 – 5 AZR
352/99).
Zu trennen ist eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren, die nichts
mit der Schwangerschaft zu tun hat, vom Fall des Mutterschutzlohns.
Diese Arbeitsunfähigkeit bewirkt kein Beschäftigungsverbot nach dem
MuSchG und begründet keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11
MuSchG. In diesem Fall wird die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
gewährt.
Wenn die Schwangere krank ist, ohne dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt,
und die Beschäftigung zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes führen würde, verdrängt der
Mutterschutzlohn die Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall. Voraussetzung ist, dass die drohende
Verschlechterung der Gesundheit ausschließlich auf der
Schwangerschaft beruht. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
tritt hinter die besondere mit der Schwangerschaft verbundene
Gefährdungssituation zurück (BAG 09.10.2002 – 443/01: NZA 2004
S. 257). Bei einer sog. Risikoschwangerschaft ist die Abgrenzung
zwischen Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit schwierig. Es
ist die Aufgabe des Arztes, ob die nicht normal verlaufende
Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot rechtfertigt oder
Krankheitswert hat.