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Mutterschutz: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit

Garantiert 12.12.2011, Klaus Rischar, Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Klaus Rischar: Mutterschutz: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.5.1.3.2.6)

Der Arzt kann ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 I MuSchG unabhängig von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin aussprechen. Der Anspruch auf Mutterschaftslohn gem. § 11 MuSchG besteht aber nur, wenn allein das Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt. Es gibt nicht selten fehlerhaft ausgestellte ärztliche Atteste, z.B. heißt es in einem Attest: „unter erheblichen psychischen Beschwerden am Arbeitsplatz leidet die Mutter und die Schwangerschaft ist gefährdet“ (BAG 13.02.2002 – 5 AZR 588/00). In einem anderen Attest wird geschrieben, dass „Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei fortwährender Beschäftigung gefährdet sind“ (BAG 21.03.2000 – 5 AZR 352/99).

Zu trennen ist eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat, vom Fall des Mutterschutzlohns. Diese Arbeitsunfähigkeit bewirkt kein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG und begründet keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG. In diesem Fall wird die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall gewährt.

Wenn die Schwangere krank ist, ohne dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, und die Beschäftigung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, verdrängt der Mutterschutzlohn die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Voraussetzung ist, dass die drohende Verschlechterung der Gesundheit ausschließlich auf der Schwangerschaft beruht. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit tritt hinter die besondere mit der Schwangerschaft verbundene Gefährdungssituation zurück (BAG 09.10.2002 – 443/01: NZA 2004 S. 257). Bei einer sog. Risikoschwangerschaft ist die Abgrenzung zwischen Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit schwierig. Es ist die Aufgabe des Arztes, ob die nicht normal verlaufende Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot rechtfertigt oder Krankheitswert hat.

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