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Mutterschutz: Urlaub und Beschäftigungsverbot

Garantiert 12.12.2011, Klaus Rischar, Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Klaus Rischar: Mutterschutz: Urlaub und Beschäftigungsverbot (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.5.1.3.2.7)

§ 17 MuSchG sagt zum Erholungsurlaub:
„Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Frist den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“

Ausfallzeiten wegen Schwangerschaft und Mutterschaft (Beschäftigungsverbote) werden als Arbeitszeiten behandelt, denn eine Benachteiligung darf deshalb nicht erfolgen. § 17 Satz 2 stellt sich außerdem als eine ergänzende Regelung im Hinblick auf den Resturlaub dar (BR-Drucks. 1071/01 S. 14). Mit der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 C-350/06, C-520/06 Schulte-Hoff ist auch für den Fall, dass die Arbeitnehmerin im Urlaubsjahr arbeitsunfähig erkrankt ist, eine Übertragbarkeit über das erste Quartal des folgenden Kalenderjahres bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres möglich (vgl. BAG 24.03.2009: NZA 2009 S. 538). Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn eine Frau ihren Urlaubsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend macht, obwohl sie kaum oder nicht gearbeitet hat (BAG zuletzt 08.03.1984: NZA 1984 S. 194; ab 28.01.1982 – 6 AZR 571/79: DB 1982 S. 106).

Das Bestehen eines gesetzlichen Arbeitsverbots mit der Konsequenz, dass die Arbeitnehmerin nicht arbeiten durfte, führt zum Wegfall des Urlaubs bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs aus § 7 IV BUrlbG, wenn sie bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht arbeiten durfte (LAG Rh.–Pf. 06.01.1999: BB 1999 S. 1662). Die Fehlzeiten einer Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbots z.B. § 3 I MuSchG können nicht mit dem Erholungsurlaub der Arbeitnehmerin verrechnet werden, da die Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbots einen völlig anderen Sinn und Zweck verfolgt als der Urlaub (BAG 25.01.1994: BB 1994 S. 1012).

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