Klaus Rischar: Mutterschutz: Urlaub und Beschäftigungsverbot (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und
Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Hans-Christoph Hobohm • Prof. Dr. Konrad Umlauf, Hamburg: Dashöfer 2011, Abschn. 6.5.1.3.2.7)
§ 17 MuSchG sagt zum Erholungsurlaub:
„Für den Anspruch auf
bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten
wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als
Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der
Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann
sie nach Ablauf der Frist den Resturlaub im laufenden oder im
nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“
Ausfallzeiten wegen Schwangerschaft und Mutterschaft
(Beschäftigungsverbote) werden als Arbeitszeiten behandelt, denn
eine Benachteiligung darf deshalb nicht erfolgen. § 17 Satz 2 stellt
sich außerdem als eine ergänzende Regelung im Hinblick auf den
Resturlaub dar (BR-Drucks. 1071/01
S. 14). Mit der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 C-350/06,
C-520/06 Schulte-Hoff ist auch für den Fall, dass die Arbeitnehmerin
im Urlaubsjahr arbeitsunfähig erkrankt ist, eine Übertragbarkeit
über das erste Quartal des folgenden Kalenderjahres bis zum Ablauf
des nächsten Kalenderjahres möglich (vgl. BAG 24.03.2009: NZA 2009
S. 538). Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn eine Frau ihren
Urlaubsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend macht, obwohl
sie kaum oder nicht gearbeitet hat (BAG zuletzt 08.03.1984: NZA 1984
S. 194; ab 28.01.1982 – 6 AZR 571/79: DB 1982 S. 106).
Das Bestehen eines gesetzlichen Arbeitsverbots mit der Konsequenz,
dass die Arbeitnehmerin nicht arbeiten durfte, führt zum Wegfall des
Urlaubs bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs aus § 7 IV BUrlbG, wenn sie
bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum Ende des
Übertragungszeitraums nicht arbeiten durfte (LAG Rh.–Pf. 06.01.1999:
BB 1999 S. 1662). Die Fehlzeiten einer Frau aufgrund eines
Beschäftigungsverbots z.B. § 3 I MuSchG können nicht mit dem
Erholungsurlaub der Arbeitnehmerin verrechnet werden, da die
Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbots einen völlig anderen
Sinn und Zweck verfolgt als der Urlaub (BAG 25.01.1994: BB 1994
S. 1012).