Konrad Umlauf: Eingruppierung: Fallgruppen und Bewährungsaufstiege (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und
Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Konrad Umlauf • Prof. Cornelia Vonhof, Hamburg: Dashöfer 2012, Abschn. 6.6.8)
Fallgruppen
sind detaillierte Tätigkeitsmerkmale. Man spricht dann von Fallgruppen, wenn
einer Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe mehrere Tätigkeitsmerkmale zugeordnet sind.
Fallgruppen schaffen ein enges und kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen
Tätigkeitsmerkmalen, und dies oft über mehrere Vergütungsgruppen hinweg.
Beispiel aus der Vergütungsordnung des BAT für den Bereich der kommunalen
Öffentlichen Bibliotheken:
Vergütungs-gruppe VKA |
Fallgruppe VKA |
TätigkeitsmerkmalVKA (Öffentliche Bibliotheken) |
Kommentar |
X |
- |
Angestellte mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in
Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen
Anstalten |
|
IX |
- |
Angestellte mit einfacherer Tätigkeit in Büchereien,
Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen
Anstalten |
In diese Fallgruppe der Vergütungsgruppe IX werden
Angestellte mit einfacherer Tätigkeit eingruppiert. Eine
einfachere Tätigkeit ist weniger anspruchslos als eine
vorwiegend mechanische Tätigkeit. |
IX |
2 |
Angestellte mit Tätigkeiten der VergGr. X nach zweijähriger
Bewährung in Verg.Gr. X |
In die Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe IX werden
Angestellte mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit
eingruppiert, nachdem sie diese Tätigkeit zwei Jahre lang in
Vergütungsgruppe X ausgeübt haben. |
Beispiel aus der Entgeltordnung Teil I des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L):
Entgelt-gruppe |
Fallgruppe |
TätigkeitsmerkmalEntgeltordnung TV-L Teil I |
Kommentar |
9 |
1. |
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst
und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders
verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
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In die Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 werden Beschäftigte
eingruppiert, wenn ihre auszuübende Tätigkeit drei Kriterien
erfüllt:
1.gründliche, umfassende Fachkenntnisse
2. selbstständige Leistungen
3. besonders verantwortungsvoll
|
9 |
2. |
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst
und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende
Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)
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In die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 werden Beschäftigte
eingruppiert, wenn ihre auszuübende Tätigkeit zwei Kriterien
erfüllt:
1. gründliche, umfassende Fachkenntnisse
2. selbstständige Leistungen.
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9 |
3. |
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst
und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen
erfordert. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach
9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 6)
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In die Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 9 werden Beschäftigte
eingruppiert, wenn ihre auszuübende Tätigkeit zwei Kriterien
erfüllt:
1. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (also eine
weniger anspruchsvolle Tätigkeit als bei Fallgruppe 2)
2. selbstständige Leistungen.
Allerdings ist der Stufenaufstieg in den Erfahrungsstufen bei
dieser Fallgruppe gegenüber der Fallgruppe 2 verzögert.
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Bei den
bibliotheksbezogenen Tätigkeitsmerkmalen im Teil II der Entgeltordnung TV-L sind
keine Fallgruppen vorgesehen. Im
Ergebnis ist die Eingruppierung weniger differenziert und die Ausübung
höherwertiger Tätigkeiten führt nur unter sehr restriktiven Bedingungen zu einem
Aufstieg.
Bewährungsaufstieg in der
Vergütungsordnungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags bedeutete: Nach Ablauf
der im Tätigkeitsmerkmal der Aufstiegsgruppe genannten Zeit, die der Angestellte
in der im Tätigkeitsmerkmal der Aufstiegsgruppe genannten Vergütungsgruppe (und
zwar in der genannten Fallgruppe) gearbeitet hat, wird der Angestellte in die
Aufstiegsgruppe eingruppiert, wenn er sich bewährt hat. Voraussetzung für die
Höhergruppierung ist, dass der Angestellte nicht nur in der genannten
Vergütungsgruppe, sondern innerhalb dieser Vergütungsgruppe in der genannten
Fallgruppe eingruppiert ist. Die Bewährung gilt nach § 23a BAT Satz 2 Ziff. 1
als erfüllt, wenn der Angestellte sich den auftretenden Anforderungen gewachsen
gezeigt hat, das heißt, die auszuübende Tätigkeit ohne besondere Beanstandungen
ausgeübt hat. Nicht verlangt wird
besonders gute, vorbildliche, über den Durchschnitt hinausgehende oder sonst wie
hervorstechende
Arbeitsleistung oder Arbeitshaltung.
Im Bereich der kommunalen Öffentlichen Bibliotheken war Bewährungsaufstieg
lediglich von X nach IX und von IX nach IXa möglich. Die im BAT fehlenden
Aufstiegsmöglichkeiten für das Fachpersonal in kommunalen Öffentlichen
Bibliotheken in den Vergütungsgruppen VIII bis IVa wirken sich bei der
Überleitung von den Vergütungsgruppen des BAT in die Entgeltgruppen des TVöD
(Tabelle in 6.6.3.2) nachteilig aus.
Der TV-L und
TVöD enthalten keine Bewährungsaufstiege.