Konrad Umlauf: Recht und Versicherung (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Konrad Umlauf • Prof. Cornelia Vonhof, Hamburg: Dashöfer 2015, Abschn. 4.7.10)
Die Freiwilligenarbeit steht im Spannungsverhältnis von Verflechtung der Bibliothek mit der Bürgerschaft einerseits und der nicht gewollten Begründung von Arbeitsverhältnissen. Ein Arbeitsverhältnis ist zwingend mit einer Vergütung verbunden (§§ 138 und 612 BGB). Es wird nicht erst durch schriftliche Vereinbarung begründet, sondern bereits durch entsprechendes Verhalten wie Aufnahme der Tätigkeit, Befolgung von Weisungen. Kriterium für Arbeitsverhältnisse ist die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, d. h. der Beschäftigte unterliegt bei der Ausführung der vereinbarten Dienste hinsichtlich Dauer, Ort, Zeit, Inhalt, Durchführung einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers. Freiwillige dürfen diesem Weisungsrecht nicht unterliegen. Andererseits will die Bibliothek erreichen, dass die Freiwilligen Dienstleistungen erbringen, die ihrem Leitbild, ihrer Programmatik und ihren Zielen entsprechen und ihr Dienstleistungsangebot auf gutem Qualitätsniveau erweitern.
Deshalb wird allgemein empfohlen, mit jedem Freiwilligen einen Vertrag abzuschließen.
Für Freiwillige, die im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (Freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr) oder im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstgesetz (Freiwillige ab 27 Jahren) tätig sind, enthalten diese Gesetze einschlägige Vorschriften und Vorgaben für den Vertrag zwischen dem oder der Freiwilligen und dem Bibliotheksträger.
Für Freiwillige, die nicht in diesen Rahmen tätig sind, soll die Tätigkeitsvereinbarung mit der Bibliothek bzw. dem Bibliotheksträger nach Verch (2021, S. 114–115) folgende Angaben umfassen:
„§ 1 Auftragsinhalt
Folgende Tätigkeiten sind im Rahmen des Auftragsverhältnisses zu erfüllen:
§ 2 Unentgeltlichkeit
Die Tätigkeit der/des Beauftragten erfolgt ehrenhalber und unentgeltlich.
§ 3 Weisungsrecht
Der/die Beauftragte hat bei der Erfüllung seiner/ihrer Tätigkeiten den Weisungen derjenigen Person zu folgen, die hierzu vom Auftraggeber ermächtigt worden ist.
§ 4 Dienstzeiten
Die/der Beauftragte legt in Absprache mit der/dem Weisungsberechtigten ihre/seine Dienstzeiten fest.
§ 5 Informationspflichten
Im Falle der Verhinderung hat der/die Beauftragte den Auftraggeber zeitnah zu informieren.
§ 6 Geheimnisschutz
Es ist Stillschweigen über vertrauliche Informationen, auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses, zu wahren.
§ 7 Aufwandsentschädigung
Der Auftraggeber ersetzt der/dem Beauftragten alle Aufwendungen und Kosten, die zum Zwecke der Ausführung des Auftrags erforderlich sind. (Hier zählen insbesondere…)
§ 8 Vertragsauflösung
Der Vertrag ist jederzeit beidseitig kündbar.
§ 9 Geltung des Auftragsrechts
Für diese Vereinbarung gelten die Bestimmungen des Auftragsrechts nach §§ 662 – 676 BGB.“
Die Bezeichnung der Tätigkeit (Ehrenamt, Freiwilligendienst, bürgerschaftliches / zivilgesellschaftliches Engagement, Zeitspende) spielt rechtlich keine Rolle.
Musterverträge und Beispiele für konkrete Vereinbarungen findet man hier:
Für Freiwillige greift die gesetzliche Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a Sozialgesetzbuch VII). Die Haftpflicht für gemeinnützige Tätigkeiten trägt der Staat.