Arne Upmeier: Urheberrecht: Elektronische Pressespiegel und Archive (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und Informationseinrichtungen, hrsg. von Prof. Dr. Konrad Umlauf • Prof. Cornelia Vonhof, Hamburg: Dashöfer 2018, Abschn. 10.2.3)
Der BGH hat anerkannt, dass die Herstellung und Verbreitung von elektronischen Pressespiegeln gemäß § 49 UrhG gestattet ist. Auch privilegiert die EU-Urheberrechtsrichtlinie aus dem Jahr 2001 diesen Tatbestand. Die Gesetzesnovellen aus den Jahren 2003 und 2008 haben allerdings keine Klarstellung in den § 49 UrhG eingebracht. Dennoch können elektronische Pressespiegel hergestellt und unternehmensintern als nicht recherchierbare PDF genutzt werden. Die berufene Verwertungsgesellschaft Wort und die Presse-Monitor-GmbH (PMG) haben sich dahingehend geeinigt, dass die PMG alle Rechte für den elektronischen und die VG Wort für den analogen Pressespiegel verwaltet.
Die Herstellung von elektronischen Archiven ist nach § 53 Abs. 2 Ziff. 2 UrhG zulässig. Bibliotheken dürfen zudem nach § 60e Abs. 1 UrhG Werke aus ihrem eigenen Bestand vervielfältigen (s. o. unter 10.2.1) Mit dem Recht der Vervielfältigung ist jedoch nicht das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung und Wiedergabe verbunden. Analoge und elektronische Archive dürfen nur hergestellt werden, wenn ein eigenes Werkstück als Vorlage benutzt wird, die Vervielfältigung durch Archivierungs- oder Dokumentationspflicht geboten ist und eine interne Nutzung stattfindet. Somit ist die Dokumentenlieferung aus einem elektronischen Archiv an externe Besteller nicht gestattet. Dazu muss regelmäßig der Originalbestand verwandt werden.